Satzung

 

Satzung

 

des Motorsportclubs Walldorf/Werra e.V.

 

 

 

§ 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins  

 

  1. Der Verein führt den Namen „Motorsportclub Walldorf /Werra e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer 350513 eingetragen. 
  1. Der Sitz des Vereins ist  in 98619 Meiningen OT Walldorf, Neues Viertel 19. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des MSC Walldorf /Werra ist die Förderung des Sports, insbesondere durch die Schaffung und den Betrieb von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. 
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jeder werden, der an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist.
  2. Im Verein gibt es aktive Mitglieder, die neben Punkt 1 auch aktiv den Motorsport ausüben. Passive Mitglieder im Verein sind alle Mitglieder, die unter Punkt 1 fallen und/oder den Verein in materieller oder finanzieller Weise unterstützen, ohne aktiv den Motorsport auszuüben. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 
  1. Die Mitgliedschaft wird beendet:

 

a)      durch Tod

 

b)      durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann

 

c)      durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann

 

d)      durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann

 

e)      wenn ohne Grund für mindestens ein Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind

 

f)       die aktive Teilnahme am Vereinsleben mit der dazu gehörigen Erledigung eines Streckendienstes zur Absicherung des Trainingsbetriebes, die Beteiligung an den Arbeitseinsätzen und den Veranstaltungen auch nach  zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht erfolgt ist

 

  1. Bei einem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
  2. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
  3. Mit seiner Mitgliedschaft verpflichtet sich jedes aktive Mitglied, sich auch aktiv an den Belangen des Vereins zu beteiligen. Dazu zählt, eine Aufgabe im Rahmen der durchzuführenden Veranstaltungen zu übernehmen, mindestens eine Teilnahme an den Arbeitseinsätzen zur Vor- und Nachbereitung der Veranstaltungen sowie die Übernahme eines Streckendienstes zur Absicherung des Trainingsbetriebes. Sollte es nicht möglich sein, einen zugesagten Termin wahrzunehmen, so ist selbstständig für Ersatz zu sorgen.

 

 

§ 4

 

Organe des Vereins

  

Organe des Vereins sind: 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und seinen Beisitzern
  3. der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4.Jahren gewählt

 

 

§ 5

 

Mitgliederversammlung

 

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über 

    1. die Bestellung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge
    3. die Ausschließung eines Mitgliedes
    4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens 
  1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. 
  2. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechtes zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. 
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die im § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
  4. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

  

§ 6

Vorstand des Vereins

 

  1. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit ein Nachfolger bestellt werden. 
  2. Der Vorstand des Vereins führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Für Rechtshandlungen mit einem einzelnen Gegenstandswert von mehr als 10.000 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Vor Entscheidungen, die eine Abteilung des Vereins berühren können, sind der Beauftragte der jeweiligen Abteilung sowie der Jugendwart zu hören.

  

§ 7

 

Auflösung und Zweckänderung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Walldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.