Winterpause, wir sehen uns 2025 !
Der Konsum von Cannabis und Betäubungsmitteln ist auf Grundlage des Cannabis-Gesetzes auf dem Gelände das Motorsportclub und im Umkreis von 100m nicht gestattet. Außerdem ist das Befahren der Moto-Cross Strecke unter Einfluss von Betäubungsmitteln und Alkohol untersagt , führt zum sofortigen Trainingsabbruch und wird zur Anzeige gebracht.
Samstag: 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
Sonntag: 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
Trainingsgebühr:
Motorräder: 15,00 €
Quads: 20,00 €
Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre bezahlen jeweils 5,00 €
Side by Side sind auf der Strecke nicht zugelassen!
Die folgenden Regeln sind verbindlich!
Ein Verstoß gegen diese Regeln führt zum Ausschluss von der Veranstaltung!
Mit Abgabe von Nennung / Haftungsverzicht erkennt der Teilnehmer folgende Regeln als verbindlich an:
- Den Anweisungen der aufsichtführenden Personen ist folge zu leisten!
- Trainieren nur mit geeigneter Schutzbekleidung erlaubt ( Helm, Stiefel, Protektoren usw. ).
- Du darfst nicht unter Alkohol-, Medikamenten-, oder Drogeneinfluss stehen.
- Unter dem abgestellten Motorrad muss sich eine flüssigkeitsdichte Plane ( Umweltmatte ) befinden.
- Größere Wartungsarbeiten wie z.B. Ölwechsel sind nicht gestattet.
- Ein unnötiges Laufenlassen des Motors ist zu vermeiden.
- Der Schalldruckpegel darf 94 dB/ 4-Takter bzw. 96 dB/ 2-Takter nicht überschreiten.
- Maximal 20 Fahrer gleichzeitig auf der Strecke
- Fahren nur auf der ausgewiesenen Strecke .
- Deine Fahrweise darf niemanden gefährden. Achte besonders auf Kinder und Anfänger!
- Bei Trainingsabbruch hast Du unverzüglich die Strecke zu verlassen.
- Abfall bitte nicht auf dem Gelände entsorgen.
- Der MSC Walldorf / Werra behält sich vor, das Training jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen.
- Ein Anspruch jeglicher Art ist für die Teilnehmer ausgeschlossen.
- Sicherheit steht an erster Stelle, wir möchten das jeder seine Heimreise unversehrt antreten kannst.
- Der Cross-Sport ist nicht ungefährlich, sei Dir dessen stets bewusst und bringe Dich und andere nicht in Gefahr!
- Bewege Dich niemals entgegen der Fahrtrichtung und kreuze nicht den Fahrweg ( z.B. beim verlassen der Strecke ).
- Passe Deine Fahrweise Deinem Können an.
- Bist Du „Profi“ achte bitte auf Kinder und Anfänger.
- Bist Du noch nicht so sicher auf dem Cross-Bike bleibe niemals an Auf- oder Abfahrten ( Table, Sprünge ), hinter Kurven oder unübersichtlichen Stellen stehen.
Motorsport & Umweltschutz:
Der MSC Walldorf / Werra e.V. möcht aktiv zum Natur- und Umweltschutz beitragen und verlangt von allen Motorsportlern die Auflagen einzuhalten.
Durch Umweltmatten unter dem Motorrad wird vermieden das Schmier- und Betriebsstoffe in das Erdreich gelangen.
Entsorge Deinen Abfall nicht auf dem Gelände, sondern nehme ihn wieder mit.
Anwohner dürfen und sollen nicht unnötig durch Lärm belästigt werden.
Mehr als 94 dB ( 4Takt-Motoren ), bzw. 96 dB ( 2 Takt Motoren ) Schalldruck darf ein Motorrad nicht entwickeln.
Motorräder die diese Grenze überschreiten, dürfen nicht am Training teilnehmen.
HAFTUNGSVERZICHT
Die Teilnehmer nehmen auf eigene Gefahr an den Veranstaltungen teil. Sie tragen die allgemeine zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen oder dem von ihnen benutzten Fahrzeug verursachten Schäden, soweit hiermit kein Haftungsverzicht vereinbart wird.
Bewerber und Fahrer erklären mit Abgabe dieser Nennung den Verzicht auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit den Veranstaltungen entstehen, und zwar gegen
- die FIA, FIM, UEM, den DMSB, die Mitgliedsorganisationen des DMSB, die Deutsche Motor Sport Wirtschaftsdienst GmbH, deren Präsidenten, Organe, Geschäftsführer, Generalsekretäre
- den Promotor/Serienorganisator
- den Veranstalter, die Sportwarte, die Rennstreckeneigentümer
- Behörden, Renndienste und alle anderen Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen,
- den Straßenbaulastträger, soweit Schäden durch die Beschaffenheit der bei der Veranstaltung zu benutzenden Straßen samt Zubehör verursacht werden, und die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen aller zuvor genannten Personen und Stellen, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen, und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen; gegen - die anderen Teilnehmer (Bewerber, Fahrer, Mitfahrer), deren Helfer, die Eigentümer, Halter der anderen Fahrzeuge,
- den eigenen Bewerber, den/die eigenen Fahrer, Mitfahrer (anders lautende besondere Vereinbarungen zwischen Bewerber, Fahrer/n, Mitfahrer/n gehen vor!) und eigene Helfer verzichten sie auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen, und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen.
Der Haftungsausschluss wird mit Abgabe der Nennung aller Beteiligten gegenüber wirksam.
Er gilt für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, insbesondere sowohl für Schadenersatzansprüche aus vertraglicher als auch außervertraglicher Haftung und auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben von vorstehender Haftungsausschlussklausel unberührt.
Satzung
des Motorsportclubs Walldorf/Werra e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Motorsportclub Walldorf /Werra e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer 350513 eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist in 98619 Meiningen OT Walldorf, Neues Viertel 19. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Zweck des MSC Walldorf /Werra ist die Förderung des Sports, insbesondere durch die Schaffung und den Betrieb von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder werden, der an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist.
- Im Verein gibt es aktive Mitglieder, die neben Punkt 1 auch aktiv den Motorsport ausüben. Passive Mitglieder im Verein sind alle Mitglieder, die unter Punkt 1 fallen und/oder den Verein in materieller oder finanzieller Weise unterstützen, ohne aktiv den Motorsport auszuüben. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Tod
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann
d) durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann
e) wenn ohne Grund für mindestens ein Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind
f) die aktive Teilnahme am Vereinsleben mit der dazu gehörigen Erledigung eines Streckendienstes zur Absicherung des Trainingsbetriebes, die Beteiligung an den Arbeitseinsätzen und den Veranstaltungen auch nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht erfolgt ist
- Bei einem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
- Mit seiner Mitgliedschaft verpflichtet sich jedes aktive Mitglied, sich auch aktiv an den Belangen des Vereins zu beteiligen. Dazu zählt, eine Aufgabe im Rahmen der durchzuführenden Veranstaltungen zu übernehmen, mindestens eine Teilnahme an den Arbeitseinsätzen zur Vor- und Nachbereitung der Veranstaltungen sowie die Übernahme eines Streckendienstes zur Absicherung des Trainingsbetriebes. Sollte es nicht möglich sein, einen zugesagten Termin wahrzunehmen, so ist selbstständig für Ersatz zu sorgen.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und seinen Beisitzern
- der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4.Jahren gewählt
§ 5
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
- die Bestellung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- die Ausschließung eines Mitgliedes
- die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
- In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechtes zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die im § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
- Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 6
Vorstand des Vereins
- Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit ein Nachfolger bestellt werden.
- Der Vorstand des Vereins führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Für Rechtshandlungen mit einem einzelnen Gegenstandswert von mehr als 10.000 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Vor Entscheidungen, die eine Abteilung des Vereins berühren können, sind der Beauftragte der jeweiligen Abteilung sowie der Jugendwart zu hören.
§ 7
Auflösung und Zweckänderung
- Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Walldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.